Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.09.2020 entschieden, dass medizinische Telefonberatung zu therapeutischen Zwecken eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung sein kann. Dies gilt für die in § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz ausdrücklich aufgeführten so genannten Katalogberufe: Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut und Hebamme.

  1. Für nicht ausdrücklich erwähnte ähnliche heilberufliche Tätigkeiten gilt: Die notwendige Berufsqualifikation für die Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich
    entweder aus den berufsrechtlichen Regelungen wie z.B. bei Psychotherapeuten oder
  2. daraus, dass die Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden, wenn die Kostentragung den Charakter eines Befähigungsnachweises hat.