Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.09.2020 entschieden, dass medizinische Telefonberatung zu therapeutischen Zwecken eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung sein kann. Dies gilt für die in § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz ausdrücklich aufgeführten so genannten Katalogberufe: Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut und Hebamme.
- Für nicht ausdrücklich erwähnte ähnliche heilberufliche Tätigkeiten gilt: Die notwendige Berufsqualifikation für die Umsatzsteuerfreiheit ergibt sich
entweder aus den berufsrechtlichen Regelungen wie z.B. bei Psychotherapeuten oder - daraus, dass die Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden, wenn die Kostentragung den Charakter eines Befähigungsnachweises hat.