Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben vom 26.02.2021 mitgeteilt, dass für Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nur noch ein Jahr beträgt, wenn die Geräte bzw. die Software der Dateneingabe und –verarbeitung dienen. D. h. alle Anschaffungen, die die Voraussetzungen erfüllen, mindern den Gewinn im Jahr der Anschaffung in voller Höhe.

Das gilt im Bereich Hardware für alle Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), vorausgesetzt, dass die Produktart in den technischen Unterlagen angegeben wurde; es besteht eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers gem. Artikel 2 der EU-Verordnung.

Für (tragbare) „Notebook-Computer“ ist außerdem erforderlich, dass sie über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm bzw. 9 Zoll verfügen.

Die Vergünstigung gilt auch für „Docking-Stations“ und „Peripherie-Geräte“ (z. B. Bildschirm, Drucker, Scanner, Mikrofon, Headset und externe Speicher) sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung.

Soweit Computer oder Software in 2020 (oder früher) angeschafft worden sind und bei denen eine Nutzungsdauer von zwei oder mehr Jahren zugrunde gelegt wurde, besteht für Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 ein Wahlrecht. Der sog. Restbuchwert kann auf einmal abgeschrieben werden oder die jährliche Abschreibung erfolgt planmäßig nach den bisherigen Regeln.