Teilleistungen sind vor allem bei Änderungen des Steuersatzes (mit Beginn und Ende des zweiten Halbjahres 2020 gleich zweimal) von Bedeutung. Bei abgeschlossenen Teilleistungen richtet sich der Steuersatz danach, wann die jeweilige Teilleistung ausgeführt wird.
Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich wirtschaftlich nach objektiven Kriterien um eine sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln.
  2. Es muss eine zeitlich vor der Änderung des Steuersatzes getroffene Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen und die Teilleistung muss gesondert abgenommen sowie abgerechnet werden. (Bloße Abschlagszahlungen allein sind nicht ausreichend.) Die Vereinbarung sollte aus Gründen des Nachweises schriftlich festgehalten werden.

Beispiel:

Ein Coach vereinbart im Juni 2020 mit einer Klientin fünf Coachingsitzungen mit Option zur Verlängerung. Schriftlich vereinbart wird, dass die geleisteten Stunden monatlich abgerechnet werden. Zwei Sitzungen werden noch im Juni durchgeführt; diese sind mit 19 % Umsatzsteuer zu berechnen. Für die übrigen drei Sitzungen im Juli bzw. August fallen 16 % Umsatzsteuer an.

Teilleistungen liegen z. B. auch bei Miet- oder Leasingverträgen (sog. Dauer-schuldverhältnisse) mit monatlicher Zahlung vor. Hier müssen Dauer-rechnungen angepasst werden. Andernfalls schuldet der Leistende die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt, während der Leistungsempfänger nur Anspruch auf 16 % Erstattung hat.

Im Fall von Mietverträgen (die als eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn dienen können, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind) dürfte es ausreichen, in einem ergänzenden Dokument für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 den Nettobetrag, den Steuersatz von 16 % und den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag sowie den Bruttobetrag anzugeben.

Für den Bezug von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte und Wärmelieferungen gilt Folgendes: Endet der Ablesezeitraum zwischen dem 01.07. und 31.12.2020, sind die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraumes grundsätzlich dem Umsatzsteuersatz von 16 % zu unterwerfen (Wasser 5 %). Es wird eine Aufteilung nach unterschiedlichen Steuersätzen (durch die Versorgungsunternehmen) vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn dies den Vertrags- und Lieferungsbedingungen nicht widerspricht.

Eine Anpassung der Abschläge in der zweiten Jahreshälfte ist nicht erforderlich; auch hier darf der vorsteuerabzugsberechtigte Kunde – vorläufig – 19 % (bzw. 7 %) in Anspruch nehmen. Eine Korrektur muss dann aber mit der folgenden Jahresabrechnung vorgenommen werden.