Wohneigentum wird für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert (§ 35c Einkommensteuergesetz). Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der Kreditanstalt für Wiederaufbau als förderfähig eingestuft sind, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen  Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12 000 EUR. Gefördert werden auch Kosten für eine Energieberatung.

Zu beachten sind eine Reihe von Mindestanforderungen, die in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt sind. Z. B. muss die Arbeit von bestimmten Fachunternehmen ausgeführt werden und es muss ein amtlicher Vordruck für die Bescheinigung verwendet werden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.