Wer als HeilberuflerIn nicht nur umsatzsteuerfreie Heilumsätze ausführt, sondern auch nicht befreite Tätigkeiten (z. B. manche Gutachten oder Supervisionsleistungen), kann von der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Umsatzsteuergesetz profitieren. Dann wird vereinfachend die Umsatzsteuer nicht erhoben. Dafür sind Kleinunternehmer auch nicht zum sog. Vorsteuerabzug berechtigt. Die Anwendung dieser Regelung ist freiwillig.

Ab 01.01.2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren Heilberufler und andere Unternehmer, deren Umsätze (ohne umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen oder Vermietungen) im vorangegangenen Jahr € 22.000 (bisher € 17.500) nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich € 50.000 nicht übersteigen werden.

Das heißt für 2019: Heilberufler und andere Unternehmer, die in 2019 bereits Kleinunternehmer sind und bislang auf die Einhaltung der 17.500-Euro-Grenze geachtet haben, verschafft die Anhebung auf € 22.000 Spielraum für mehr Umsatz. Für die Prüfung der Vorjahresgrenze ist maßgeblich, in welchem Jahr das Entgelt zufließt.

Bitte beachten: Die Umsatzgrenzen sind brutto zu verstehen, d.h. inklusive der Umsatzsteuer. Bei Leistungen, die mit 19 % besteuert werden, darf der Vorjahresnettoumsatz (einschließlich privater Nutzungsanteile) nicht mehr als € 18.487 betragen. Wird mit der (gesamten) Tätigkeit erst im Lauf eines Kalenderjahres begonnen, wird (ausnahmsweise) im laufenden Jahr die Grenze von € 22.000 angewendet und gezwölftelt. Bei Praxiseröffnung zum 01.12.2019 dürfen also netto € 1.540 (brutto € 1.833) nicht überschritten werden.

Obwohl Kleinunternehmer keine gesonderte Umsatzsteuer ausweisen dürfen, sind sie von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht grundsätzlich befreit. Zum einen sind sie in bestimmten Fällen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet (z. B. wenn Lieferungen aus dem EU-Ausland bezogen werden oder wenn das sog. Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b Umsatzsteuergesetz anzuwenden ist). Zum anderen fordern Finanzämter einiger Bundesländer vermehrt zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf, vor allem, wenn vom Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.