Am 08.08.2019 wurde das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsbaus beschlossen (§7b Einkommensteuergesetz). Danach können in den ersten vier Jahren nach Fertigstellung einer neuen Wohnung neben der üblichen 2%igen Abschreibung zusätzlich je Jahr bis zu 5% Sonderabschreibung für die Anschaffung (Kauf von Dritten) oder Herstellung (in Eigenregie) neuer Wohnungen in Anspruch genommen werden. Im Fall des Kaufs ist es notwendig, dass die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung erfolgt.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Der Bauantrag wird nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt.
  • Die Kosten je m² Wohnfläche betragen höchstens €3.000.
  • Die Wohnung wird 10 Jahre zu Wohnzwecken entgeltlich vermietet.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird gedeckelt auf €2.000 je m² Wohnfläche und ist zeitlich befristet bis einschließlich 2026.

Die Sonderabschreibung wird rückwirkend u. a. dann aberkannt, wenn die begünstigte Wohnung nicht mindestens 10 Jahre entgeltlich vermietet oder die Baukostenobergrenze von €3.000 je m² Wohnfläche innerhalb der ersten drei Jahre durch nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschritten wird.

Hier drohen folgende Nachteile: Es ist nicht nur die Steuerersparnis für mehrere Jahre an das Finanzamt zurückzuzahlen, sondern zusätzlich noch Zinsen von zur Zeit 6% p.a.