Zum 01.01.2018 erhöht sich die Wertgrenze für die Sofortabschreibung selbständig nutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von bisher € 410 auf € 800 (netto) bzw. für Heilberuflicher mit umsatzsteuerfreien Umsätzen von €487,90 auf €952,00.

Es kann sich daher lohnen, eine Anschaffung auf das kommende Jahr zu verschieben, vor allem, wenn für 2018 ein höherer Gewinn erwartet wird oder wenn die Anschaffungskosten nur geringfügig über dem Betrag von €410 bzw. €487,90 liegen.

Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter sind z. B. Tablets, Schreibtische, Stühle oder Regale, nicht jedoch die Peripherie-Geräte von PCs und Laptops (Monitore, Drucker oder Scanner). Auch Standardsoftware (z.B. von Microsoft) fällt unter die Begünstigung.

Alternativ kann die sog. Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen €150 und €1.000 (netto) gewählt werden, d.h. eine jährliche Abschreibung von 20%. Die Poolabschreibung ist vorteilhaft bei langlebigen Wirtschaftsgütern (z. B. Büromöbel), nicht jedoch bei PCs oder Notebooks, die regelmäßig in drei Jahren abgeschrieben werden können.

Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung oder der Poolabschreibung kann in einem Wirtschaftsjahr nur einheitlich ausgeübt werden.