Das sog. steuerliche Bankgeheimnis existiert nicht mehr!

Die entsprechende Vorschrift in § 30 a Abgabenordnung wurde mit Wirkung vom 25.06.2017 im Rahmen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzeses aufgehoben. Außerdem sollen Kreditinstitute im Rahmen der Legitimationsprüfung die steuerliche Identifikationsnummer des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten feststellen und aufzeichnen.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:

  • Behörden sind nicht mehr verpflichtet, Auskünfte beim Steuerpflichtigen anzufordern, bevor sie sich an die Bank wenden.
  • Die allgemeine Überwachung von Bankkonten ist erlaubt.
  • Behörden können Kontodaten, die sie durch Identitätsprüfungen von Kontoinhabern erhalten, für eine Steuererhebung verwenden.

Weitere Änderungen

  • Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die umsatzsteuerliche Kleinbetragsgrenze auf € 250 angehoben (von € 150). Bis zu diesem Betrag ist es ausreichend, wenn auf Rechnungen der Gesamtbetrag und der Steuersatz angegeben sind. Auch der Leistungsempfänger muss nicht aufgeführt werden.
    Ausnahme: Für die Einkommensteuer muss bei Bewirtungsquittungen weiterhin der Name und die Anschrift des Bewirtenden ab € 150 angegeben werden.
  • Ebenfalls ab 2017 sollen – vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Kommision – Sanierungsgewinne steuerfrei sein. Hierunter fallen z.B. Schuldenerlasse von Kreditgebern oder Lieferanten.
  • Ab 01.01.2018 wird die Wertgrenze für die Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von bisher € 410 auf € 800 (netto) angehoben (nach mehr als 50 Jahren!).