Selbständige Ärzte erzielen auch dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit (und keine gewerblichen Einkünfte), wenn sie ärztliche Leistungen durch angestellte Ärzte erbringen lassen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst entschieden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit einzelfallbezogen vorliegen muss. Dies ist durch regelmäßige und eingehende Kontrollen sicherzustellen.

Im Urteilsfall beschäftigte eine Gemeinschaftspraxis eine angestellte Anästhesistin, die allein und entsprechend der Berufsordnung der Ärzte eigenverantwortlich in den Praxen der operierenden Ärzte tätig war. Die Voraussetzung einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der Praxisinhaber sah der BFH dadurch als erfüllt an, dass die Ärzte die Voruntersuchung der Patienten stets selbst durchführen, die Behandlungsmethode einzelfallbezogen festlegten und problematische Fälle selbst behandelten.

Der Urteilsfall zeigt, dass es auf die – gestaltbare – praktische Handhabung ankommt. Die Entscheidung des BFH gilt nicht nur für Ärzte sondern für alle Freiberufler.