Bereits beschlossen wurde Folgendes:

Aufwendungen für Altersvorsorge

Der abzugsfähige Betrag wird für einen Single auf € 19.200 angehoben (statt € 16.000). Es kann im Einzelfall sinnvoll sein, z. B. Beiträge für berufliche Versorgungseinrichtungen oder Einzahlungen auf flexible Rürup-Verträge auf das nächste Jahr zu verschieben.

Unterhaltsleistungen

Nur wenn die Steueridentifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden angegeben wird, sind die Zahlungen steuerlich abzugsfähig.

Kirchensteuer

Kreditinstitute behalten bei Kapitalerträgen (z. B. Zinsen) die Kirchensteuer automatisch ein, wenn diesem Verfahren gegenüber der Bank nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Ein Widerspruch wird jedoch an die Finanzbehörden gemeldet; die Kirchensteuer ist in der Jahressteuererklärung zu erklären.

Es wird jetzt deutlich, wer bislang die Kirchensteuer auf Kapitalerträge hinterzogen hat. Strafrechtliche Konsequenzen sollen jedoch nicht gezogen werden.

Folgende Änderungen sind geplant, aber noch nicht beschlossen (Veränderungen sind also noch möglich):

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

  • Für Betriebsfeste sollen zukünftig € 150 je Mitarbeiter lohnsteuerfrei sein (statt € 110).
  • Die Wertgrenze für lohnsteuerfreie Geschenke an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag) soll auf € 60 angehoben werden (von € 40).
  • Für eine aus beruflichen Gründen notwendige unvorhersehbare Sofortbetreuung von Kindern soll der Arbeitgeber bis € 600 steuerfrei zahlen können, wenn die Zuwendung zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt wird.

Erststudium/Erstausbildung

Zur Zeit können Kosten für ein Erststudium (Bachelor) nach dem Gesetz nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben bis maximal € 6.000 und nur im Jahr der Entstehung geltend gemacht werden. Erzielt der Student keine oder nur geringe Einnahmen, wirken sich die Ausbildungskosten nicht steuermindernd aus. Erst die Kosten für die zweite Ausbildung stellen unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten dar, können in die ersten Berufsjahre vorgetragen werden und mindern dann das zu versteuernde Einkommen des Berufseinsteigers.

Der Gesetzgeber plant, den Begriff der Erstausbildung im Gesetz zu definieren. Danach soll eine Erstausbildung mindestens 18 Monate dauern. Damit entfiele die Möglichkeit, nach einer dem Studium vorgeschalteten kurzen (Erst-) Ausbildung zum Flugbegleiter oder Rettungssanitäter die Kosten für ein Bachelorstudium als Werbungskosten voll geltend zu machen.

Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die unterschiedliche Behandlung zwischen Erststudium (und –ausbildung) und einem anschließenden Masterstudium mit vollem Werbungskostenabzug nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz verstößt.

In entsprechenden Fällen ist daher gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Rechtsmittel einzulegen.