Zum 01.01.2015 gilt der Mindestlohn von € 8,50 auch für Minijobs (bis € 450,00 monatlich) und in Privathaushalten für alle tätigen Beschäftigten. In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen z.B. für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss und Praktikanten, die ein sog. Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum von weniger als drei Monaten ausüben, erlaubt. Auch bei Langzeitarbeitslosen ist eine Unterschreitung des Mindestlohns in den ersten sechs Monaten erlaubt.

Ferner können sich auch Nachteile durch das Auslaufen der Übergangsregelungen der „Minijob-Reform“ von 2012 zum 31.12.2014 ergeben.

In diesen Fällen besteht Handlungsbedarf:

  1. Der gesetzliche Mindestlohn begrenzt ab 01.01.2015 de facto die Zahl der Stunden, die ein Mini- oder Midijobber (€ 450,01 bis € 850,00 monatlich) arbeiten darf. Wird durch den Mindestlohn aufgrund der vertraglichen Arbeitszeit der monatliche Maximalbetrag von € 450,00 überschritten, läge kein beitragsfreier Minijob mehr vor.
  2. Für zum 31.12.2012 bereits bestehende Minijob-Arbeitsverhältnisse, für die keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden sollen, läuft Ende 2014 die Übergangsregelung aus.
  3. Auch diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014: Wer am 31.12.2012 zwischen € 400,01 und € 450,00 verdiente und versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung war, blieb trotz der seinerzeit neuen Grenzen in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wer bis zum Jahresende nicht tätig wird, verliert die sozialversicherungsrechtliche Absicherung.

Fazit: Wer noch nichts unternommen hat, sollte für jeden einzelnen Mitarbeiter und für den Betrieb steuerlichen Rat einholen, welche Lösung die beste für den Mitarbeiter und den Betrieb ist, um die notwendigen Erklärungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder auch Vertrags- und Lohnanpassungen noch bis Jahresende 2014 vornehmen zu können. Es kann sich in manchen Fällen für alle Beteiligten lohnen, das Entgelt zu erhöhen.

Ab Januar 2015 müssen Arbeitgeber zum Nachweis der Zahlung des Mindestlohns bei Prüfungen den Beginn, das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit gesondert dokumentieren und diese Unterlagen aufbewahren.