Der Gesetzgeber plant eine weitere Verschärfung der schon in 2011 strenger gefassten Vorschriften. Nach jetziger Rechtslage ist Straffreiheit möglich, wenn die hinterzogene Steuer nicht mehr als € 50.000 beträgt, dieser Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 5 % der hinterzogenen Steuer gezahlt wird und die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben sind, insbesondere dass sämtliche unrechtmäßigen Vorteile vollständig erklärt werden.

Demnächst soll eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch bei Hinterziehungsbeträgen bis zu maximal € 25.000 möglich sein. Der Zuschlag für Beträge über € 25.000 bis zu € 100.000 soll auf 10 % erhöht werden. Für darüber hinausgehende Beträge sollen die Zuschläge auf 15 % oder 20 % angehoben werden.

Der offenzulegende Zeitraum soll von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet werden; bisher war die 10-Jahres-Frist nur in „besonders schweren Fällen“ maßgeblich. Hier ergibt sich zum einen das praktische Problem, für so weit zurückliegende Zeiträume noch vollständig die Unterlagen zu erhalten. Zum anderen steigt die Gefahr, dass es zu einer Haftstrafe kommt, die nicht auf Bewährung ausgesetzt wird. Denn der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 entschieden, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million regelmäßig keine Bewährung zu erwarten ist.

Ferner ist bei nicht erklärten Zinseinkünften im Ausland zu bedenken, dass mit den am 24.03.2014 durch den EU-Ministerrat beschlossenen Änderungen der Zinsrichtlinie in der EU das Bankgeheimnis in wesentlichen Teilen fällt. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht der EU-Mitgliedsstaaten muss bis 01.01.2016 erfolgen.

Handlungsempfehlung

Wer noch von den derzeit gültigen wesentlich vorteilhafteren Regelungen zur Selbstanzeige profitieren will, sollte schnellstmöglich steuer- und steuerstrafrechtlichen Rat einholen.