Ab dem 01.01.2005 unterliegen sowohl laufende Renten als auch einmalige Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, die bis dahin meistens steuerfrei waren, der Besteuerung. Der sog. Besteuerungsanteil lag in 2005 bei 50 %; er steigt bis 2020 jährlich um 2-%-Punkte auf 80 % und danach um jeweils 1-%-Punkt bis 100 % erreicht sind. Gleichzeitig wurde auch die Abziehbarkeit der Beiträge für die Rentenvorsorge (sog. Basisversorgung) entsprechend angehoben.
Die Versorgungswerke dürfen als Einmalzahlungen nur Leistungen auskehren, die auf Beiträgen vor dem 01.01.2005 beruhen. Es stellt sich somit die Frage, ob die gesetzlichen Regelungen auch für solche einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden sind, da die Beiträge vor Einführung der Neuregelung geleistet wurden und in dieser Zeit nur sehr eingeschränkt abzugsfähig waren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 23.10.2013 bestätigt, dass die gesetzliche Neuregelung auch auf einmalige Zahlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, dessen Kapitalabfindung von € 350.000 im Jahr 2009 vom Finanzamt zu 58 % der Besteuerung unterworfen worden war.
Gleichzeitig führt der BFH aus, dass es sich in den Fällen der Einmalzahlung um eine atypische Zusammenballung von Einkünften handelt und insoweit eine ermäßigte Besteuerung – die sog. Fünftelregelung – anzuwenden ist. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als der Besteuerungsanteil nicht noch einmal gefünftelt wird. Vielmehr kann sich eine Vergünstigung beim anzuwendenden Steuersatz ergeben. Ob dies der Fall ist, richtet sich u.a. nach der Höhe Abfindung und dem Betrag der übrigen Einkünfte. Es ist daher empfehlenswert, rechtzeitig vor Zufluß einer einmaligen Kapitalabfindung aus einem Versorgungswerk steuerlichen Rat zu Gestaltungsmöglichkeiten einzuholen.