Noch bis zum 31.12.2013 können Sie mit diesen Maßnahmen Steuern sparen:

1. Geringwertige Wirtschaftsgüter/Poolabschreibung

Werden vor dem 31.12. sog. geringwertige Wirtschaftsgüter, d. h. Gegenstände oder Standardsoftware, angeschafft, können diese sofort voll abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht besteht unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände selbständig nutzungsfähig sind, z. B. Schreib- oder Computertische, Rollcontainer, Stühle, Lampen. Hingegen sind Drucker, Scanner etc. nicht selbständig nutzungsfähig, da sie nicht ohne einen Rechner betrieben werden können.

Es besteht ein Wahlrecht, die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 410 netto, d.h. ohne Umsatzsteuer (nach allen Abzügen, z.B. von Investitionsabzugsbetrag, Rabatt oder Skonto) oder die fünfjährige Poolabschreibung für Gegenstände mit Anschaffungskosten von netto € 150 bis € 1.000 anzuwenden. Bei der Poolabschreibung werden alle Anschaffungen eines Jahres in einen Sammelposten eingestellt, der dann mit jährlich 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Beide Methoden nebeneinander innerhalb eines Jahres sind nicht zulässig. Das Wahlrecht kann jedoch von Jahr zu Jahr neu ausgeübt werden.

Sollten die genannten Beträge erst nach Abzug von Rabatten bzw. Skonto unterschritten werden, muss die Überweisung noch im alten Jahr erfolgen.

Um das Wahlrecht optimal ausüben zu können, ist es wichtig, dass bei Anschaffung mehrerer Gegenstände (z. B. einer Schreibtischkombination) in der Rechnung die Preise für jeden Gegenstand gesondert angegeben sind. Andernfalls würde im ungünstigsten Fall die normale Abschreibungsdauer zugrunde gelegt (das sind z. B. bei Büromöbeln 13 Jahre).

2. Zusätzliche Möglichkeiten bei Einnahmenüberschussrechnung

Da bei der Einnahmenüberschussrechnung der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist, kann durch bis 31.12. bezahlte (vorgezogene) Instandhaltungen, Werbekosten, Beratungs- oder Fortbildungskosten, Waren- und Materialeinkauf, Leasing-Sonderzahlungen o. ä. der Abzug als Betriebsausgabe noch im alten Jahr erfolgen. Das gilt nicht bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (z. B. Miete). Bei Leasing-Sonderzahlungen darf die Vertragsdauer jedoch nicht mehr als fünf Jahre betragen; dies ist bei betrieblichen PKWs regelmäßig der Fall.

Auch mit Abschlags- und Vorauszahlungen – Seriosität des Empfängers vorausgesetzt – lässt sich der Gewinn des alten Jahres noch mindern.

Für die zeitliche Zuordnung ist maßgeblich, wann der Abfluss erfolgt ist. Dies ist abhängig von der Art der Zahlung:

  • Kreditkarte, EC-Karte: Tag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbelege aufbewahren!)
  • Onlineüberweisung: Wenn die Bank bestätigt, dass die Überweisung entgegengenommen wurde (Bestätigung ausdrucken!)
  • Überweisung (Papier): Eingang des Auftrages bei der Bank (auf jeden Fall eine Kopie der Überweisung anfertigen und den Eingang bei der Bank möglichst auf der Durchschrift bestätigen lassen, Hinweise der Bank zum letzten Buchungstag des Jahres beachten)
  • Barzahlung Übergabe des Geldes (Nachweis durch Quittung, Zahlungsvermerk auf der Rechnung)
  • Scheck, Verrechnungsscheck: Zeitpunkt der Übergabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Briefkasten der Post oder des Empfängers (Kopie vom Scheck anfertigen, Datum der Übergabe notieren)

Praxistipp: Bei Zahlung mit Kreditkarte oder (Online-)Überweisung sollten die ausgedruckten Zahlungsbelege an die Rechnung geheftet werden, um eine eindeutige Zuordnung sicherzustellen.