Nach den steuerlichen Vorschriften kann eine Steuerhinterziehung bereits dann vorliegen, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung verspätet abgegeben wird.

Bei einer inhaltlich unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung (die Umsätze wurden zu niedrig und/oder die Vorsteuer zu hoch angesetzt) liegt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nur vor, wenn die handelnde Person im Zeitpunkt der Übermittlung der Voranmeldung wusste bzw. es ernsthaft für möglich hielt, dass die Voranmeldung falsch ist. Eine zu niedrig erklärte Vorsteuer kann zu niedrig erklärte Umsätze nicht ausgleichen (Kompensationsverbot § 370 Abs. 4 S. 3 Abgabenordnung). Werden Voranmeldungen häufig korrigiert, besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörden daraus einen Vorsatz ableiten.

## Kriminalisierung nur teilweise entschärft

Die jüngste Veröffentlichung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden (Nr. 132 Abs. 2 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren – AStBV) bedeutet einen Schritt in die richtige Richtung: „Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung.“

Unklar ist jedoch, wann nur eine kurzfristige Verspätung vorliegt und was als geringfügige Abweichung anzusehen ist. Außerdem können sich Steuerzahler bei eingeleiteten Strafverfahren nicht auf diese Regelungen berufen, da es sich bei den AStBV lediglich um interne Verwaltungsanweisungen handelt, an die weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafgerichte gebunden sind. Schließlich steht die in den AStBV eingeführte Fiktion, dass die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich vorher fehlerhafter oder unterlassener Umsatzsteuer-Voranmeldungen desselben Jahres gelten, nicht im Einklang mit dem gesetzlich geltenden Verbot der Teilselbstanzeige.