Je höher der Anteil der beruflichen Nutzung eines PKWs ist, desto vorteilhafter ist es, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Zweck liegt darin, die unvorteilhafte monatliche 1-%-Prozentbesteuerung auf den Bruttolistenneupreis zu vermeiden. Die formalen Anforderungen für die Anerkennung eines Fahrtenbuches sind allerdings hoch.
Nach zwei neuen Urteilen aus 2012 muss sich direkt aus dem Fahrtenbuch, d.h. ohne Verwendung zusätzlicher Dokumente
* neben dem Datum
* *und* dem Fahrtziel (Ort, Straße u. Hausnummer) grundsätzlich
* *auch* die jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner *oder*
* der konkrete Gegenstand des Besuchs ergeben
* *und* dies für jede einzelne berufliche Verwendung getrennt.
Die Verwendung von eindeutigen Abkürzungen (z.B. W = Wohnung, P = Praxis, B = Büro) reicht zur Konkretisierung aus.
## Angaben bei beruflicher Verschwiegenheitspflicht
Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigen nicht, im Fahrtenbuch auf die Angabe von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartnern zu verzichten. Jedoch kann hinsichtlich des Reisezwecks in diesen Fällen die Angabe „Patientenbesuch“ oder eine vergleichbare Angabe genügen, *wenn* Name und Adresse der aufgesuchten Person vom Berufsgeheimnisträger in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 12.04.2011, Az.: 12 K 122/10).
## Elektronische Fahrtenbücher
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
Da elektronische Fahrtenbücher von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen werden, kommt es für die Anerkennung auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere ist die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtbuchs am Bildschirm als auch in seinem Ausdruck unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs (Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland v. 18.02.2013).