Die Sommer- und Semesterferien nutzen viele Schüler und Studenten, um Geld zu verdienen. Um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu gefährden, ist einiges zu beachten.

Seit 2012 können Kinder unter 25 Jahren unbegrenzt hinzuverdienen, ohne das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu gefährden, wenn sie eine *Erst*ausbildung oder ein *Erst*studium absolvieren.

Vorsicht ist geboten, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von *mehr als 20 Std. wöchentlich* ausübt. Dann entfällt der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Ein Beispiel: Weil der Bachelorabschluss als abgeschlossenes Erststudium angesehen wird, wäre ein Ferienjob mit 20,5 Std. wöchentlich während eines Masterstudiums für das Kindergeld schädlich. Die Studienkosten können dann aber unter gewissen Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ausnahmen: Unschädlich während einer zweiten Ausbildung sind jedoch zum einen Minijobs mit einer monatlichen Höchstgrenze von €450. Zum anderen gibt es – ohne Entgeltbegrenzung – die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung. Diese darf auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage angelegt sein und *nicht berufsmäßig,* also z. B. nicht im Beruf der Erstausbildung, ausgeübt werden.