Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Kosten für eine Erstausbildung (z.B. Bachelor-Studium) bis zu € 6.000 als Sonderausgaben bei den Studierenden abzugsfähig sind. Das nutzt Studierenden nichts, die mangels Einkünften keine Einkommensteuer zahlen. Sonderausgaben sind – anders als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskostenüberschüsse oder vorweggenommene Betriebsausgaben – nicht in Folgejahre vortragsfähig. Der Bundesfinanzhof hat nun die betreffende gesetzliche Regelung für ein Normenkontrollverfahren an das Bundesverfassungsgericht geleitet.

Wird die nachteilige Regelung gekippt und stellen die Aufwendungen Werbungskosten dar, sammeln sich je Studienjahr Verluste an, die Berufseinsteiger dann mit positiven Einkünften verrechnen können; dadurch sinkt die Steuerbelastung in den ersten Beschäftigungsmonaten. Voraussetzung ist, dass entweder ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt oder eine Jahressteuererklärung abgegeben wird.

Um die Möglichkeit der Steuerreduktion zu erhalten, müssen die entstandenen Aufwendungen durch Abgabe von Steuererklärungen für die letzten Jahre festgestellt werden. Das Finanzamt wird dann den Werbungskostenabzug erwartungsgemäß versagen und es muss Einspruch eingelegt werden unter Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Als Kosten können geltend gemacht werden:

  1. Kosten für Schul-, Studien-, Kurs-, Lehrgangs-, Tagungs- und sonstige Veranstaltungsgebühren, für Lernmaterial, PC mit Zubehör, Fachbücher, Bürobedarf, Druckkosten für Dissertation, Vorbereitungs- Zulassungs- und Abschlussprüfungskosten für ein Studium (einschließlich hierdurch veranlasster Nebenkosten wie Finanzierungskosten oder Prozess- und Anwaltskosten)
  2. Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (Fahrtkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung liegen nur vor, wenn außerhalb des Ortes der Ausbildung ein eigener Hausstand unterhalten wird; Heimfahrten zu den Eltern erfüllen diese Voraussetzung nicht.)
  3. Kosten der Unterbringung (Nachweise: Mietverträge u. Kontoüberweisungen)
  4. Verpflegungsmehraufwendungen (nur eingeschränkter Abzug)

Studienzuschüsse von dritter Seite (z.B. BAFöG) müssen ggf. berücksichtigt werden.